Wie sind Tage bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Lohnfortzahlung anzurechnen?
Gemäss unserem Reglement leisten wir pro Kalenderjahr während insgesamt 60 Tagen eine Lohnfortzahlung von 100%. Einzelne Absenzen werden dabei zusammengezählt. Danach richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR.
Bis anhin haben wir jeden Kalendertag voll angerechnet – unabhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet beispielsweise: Ist eine Person während 62 Tagen zu 50% arbeitsunfähig, erhält sie während der ersten 60 Tage weiterhin 100% Lohn. Ab dem 61. Tag erfolgt dann die Kürzung entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, also auf 80% des Lohnes.
Nun stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen rechtlich zulässig ist oder ob bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit eine proportionale Anrechnung erfolgen müsste. Konkret: dürfte bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% pro Kalendertag lediglich ein halber Tag an die 60 Tage angerechnet werden?
Meiner Einschätzung nach handelt es sich bei der Regelung der 60 Tage zu 100% um eine freiwillige, über das gesetzliche Minimum hinausgehende Leistung des Arbeitgebers. Entsprechend müsste der Arbeitgeber auch definieren können, wie diese Tage angerechnet werden, oder?
Ich weiss, dass sich die gesetzliche Dauer der Lohnfortzahlung gemäss OR bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend verlängert. Unklar ist für mich jedoch, wie es sich verhält, wenn eine KTG-Versicherung besteht und dadurch ohnehin eine deutlich längere Lohnfortzahlung gewährleistet ist.
Unsere KGT rechnet übrigens genau gleich: 10 Tage 50% AUF = 10 Tage. Vielen Dank für eure Rückmeldung
1 Antwort
Wenn es um die Tage geht, sind es ganze, analog der Taggeldversicherung. Bei der Lohnkürzungen geht man aber auf die ...