31. Mai 2024

Dienstalter nach einer Kündigung und Wiedereintritt?

Liebe Community

Wir haben den folgenden Fall, dass eine MA nach 5 Jahren Anstellung aus Verhaltensgründen gekündigt wurde. Danach gab es einen Unterbruch von 4 Jahren. Nach diesen 4 Jahren hat sich die MA erneut beworben und wir haben sie für ein halbes Jahr befristet angestellt. Da sich ihr Verhalten gebessert hat, boten wir einen unbefristeten Vertrag. Aktuell ist sie bereits wieder 4.5 Jahre bei uns und fragt nun nach dem Dienstalter. Natürlich geht sie davon aus, dass sie in Kürze das 10 Jahre Jubiläum erreichen wird.

Wie würdet ihr nun vorgehen? Was würdet ihr anrechnen und was nicht? Was findet ihr fair gegenüber den anderen MA, die wirklich 10 Jahre am Stück bei uns sind und sich gut verhalten?

Vielen Dank für eure Inputs!

2 Antworten

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Schaut mal ob ihr einem GAV untersteht, denn da kann das geregelt sein.

Habt ihr das nicht, so wären Regeln die ihr selber aufstellt Gültig. Also zählen frühere Dienstjahre oder nicht. Hier gibt es auch die Variante, d...

Peter Z.
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Akzeptiert durch Author

Dienstjahre haben eine Auswirkung nicht nur auf allfällige Dienstaltersgeschenke, sondern gegebenenfalls auch auf Lohnfortzahlung (Art. 324a OR), Kündigungsfrist (Art. 335c OR), Sperrfrist (Art. 336c OR), Abgangsentschädigung (Art. 339b OR) etc.

Massgebend ist grundsätzlich, was vertraglich vereinbart wurde bzw. von den Parteien gewollt war (BGE 112 II 51), sofern (meist arbeitgeberseitig) damit keine Umgehung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen beabsichtigt wurde.

Wenn es nur um das Dienstaltersjubiläum/-geschenk geht, müsste sich der Arbeitgeber im Klaren sein, was er wertschätzen will: 10 Jahre am Stück oder 10 Jahre insgesamt. Und ob er die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks noch an andere Dinge knüpfen will (z.B. ungekündigtes Arbeitsverhältnis, bisheriges Verhalten - aber bitte nicht zu willkürlich).

Für die anderen, vielleicht wichtigeren, Aspekte würde, wenn es soweit käme, ein Richter wohl aufgrund der dann vorliegenden Tatsachen abschätzen, o...

Ronald B.
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