Wie viel im Voraus muss der Arbeitgeber die Arbeitszeiten bekanntgeben ?
(ev. Unterschiede bei Teilzeit / Monatslohn / Stundenlohn / Kurzarbeit)?
4 Antworten
“Bei der Planung für die im Betrieb massgeblichen Arbeitszeiten, wie Rahmeneinsatzzeiten, Pikettdienst, Einsatzpläne, bewilligte Stundenpläne und deren Änderungen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beizuziehen. Über den Zeitpu...
Ich erachte 4 Wochen als fair für die Mitarbeitenden, damit sie wirklich ihr Privatleben gut organisieren können. ...
Gute Frage!
Der Gesetzgeber hat dazu keine Bestimmungen erlassen. M.E. sind alle genannten Arbeitsformen gleich zu behandeln, d.h. das Nachfolgende gilt sowohl bei Vollzeit, Teilzeit wie auch bei Kurzarbeit. Einzig bei Arbeit auf Abruf besteht die Möglichkeit, dass MA kurzfristig (d.h. ev. innert Stunden) zur Arbeit erscheinen.
Grundsätzlich bestimmt der AG, wann & wieviel die MA arbeiten. Dies natürlich eingebettet in die Bestimmungen des konkreten Arbeitsvertrages, des Arbeitsgesetzes (Höchstarbeitszeit, Nachtarbeit, Wochenendarbeit), eines allfälligen GAV's und in die Bestimmungen über die Überstunden (Art. 321c OR). In letzterer Bestimmung steht auch - was M.E. auch für die kurzfristige Ansetzung von Arbeit gilt - "als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann." Anders ausgedrückt meint die Bestimmung, dass wenn z.B. objektive Gründe ("zu leisten vermag") z.B. Betreuungspflichten, Schulbesuche, übermässige Schwierigkeiten an den Arbeitsplatz zu kommen (ÖV) etc . der MA der Aufforderung zu einer bestimmten Zeit - ...