26. September 2022

Vorschuss kann nicht zurückbezahlt werden - ausgleichen nit Überstunden?

Hallo

Ein Mitarbeiter hat einen Vorschuss erhalten, tritt nun aus und kann aufgrund seiner privaten Situation den Vorschuss nicht bezahlen (die finanzielle Situation ist wirklich prekär - Betreibungen, etc.).

Können wir nun diese Schulden von ihm mit seinem Überstundenguthaben ausgleichen?

2 Antworten

Kein einfacher Fall, aber - sorry - selber Schuld. Einen Vorschuss zu gewähren, wenn jemand Austritt und man von Betreibungen weiss ist fahrlässig.

Die persönliche Situation ist nicht euer Problem.

Rechtlich: Einen Vorschuss muss man gewähren, wenn eine Notsituation vorliegt (kann ich nicht beurteilen) und wenn es der AG vermag zu leisten. Dann im Rahmen von bereits geleisteter Arbeitszeit. Den Vorschuss muss man nicht zurückzahlen, sondern dieser wird immer mit Lohnforderungen verrechnet. (Pech wenn man nicht richtig gerechnet hat und es gar kein Lohn mehr gibt, mit dem man verrechnen könnte. Aber das macht ein Payroller ja nicht...

Peter Z.
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Wenn nichts anderes geregelt wurde (Art. 321c Abs. 3 OR), sind Überstunden mit Zuschlag auszubezahlen.

Ein Vorschuss kann mit der Lohnzahlung (inkl. Überstundenlohn) verrechnet werden, sofern das Existenzminimum nich...

Ronald B.
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