20. Juni 2023

Kürzung bei Teilarbeitsunfähigkeit

MA ist wie folgt AUF:

17.03 - 26.03. 100%

21.04. - 04.06. 50%

05.06. - 11.06. 40%

12.06. - 16.06. 30%

17.06. - 23.06. 20%

A) zwischen 27.03. - 20.04. war der MA arbeitsfähig. Werden die Tage kummuliert (wegen gleichem Grund ausgefallen)?

B) Ich komme auf eine Kürzung von 2 Tagen. Korrekt?

Vielen Dank und beste Grüsse

1 Antwort

Falls es hier um Ferienkürzungen geht, falls es um unverschuldete Arbeitsverhinderungen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (Art. 329b Abs. 2 OR), geht, falls es im genannten Zeitraum zu keinem Dienstjahreswechsel gekommen ist bzw. falls das Kalenderjahr als Berechnun...

Ronald B.
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