01. September 2021

Freelancer?

Wir hatten eine AN, auf ihren Wunsch wollte sie wieder als Freelancerin arbeiten. Dies haben wir ihr genehmigt und der 6 monatige Freelance Vertrag läuft nun aus und wir würden gerne (beidseitig) diesen verlängern.

Sie möchte aber keinen befristeten Freelance Vertrag, sondern diesen auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsfrist erhalten.

Leider weiss ich nicht, ob das rechtlich in Ordnung geht. Habt ihr Vorschläge was es noch gibt z.B. Projektvertrag als Freelancer etc.?
Danke!

3 Antworten

Unter "Freelancing" kann man rechtlich ganz unterschiedliche "Beschäftigungs-"Formen verstehen: den einen Feelancern ist ihre Freiheit so wichtig, dass sie nur selbständig im Projekt arbeiten (& dafür die Sozialabgaben selber tragen). Dann gibt es AG, welche in den Projekten die externen Freelancer "zur Sicherheit" nur im Stundenlohn anstellen (inkl. Sozialabgaben etc.) oder die Freelancer von einem Drittunternehmen für das Projekt zu einem Fixpreis "bodyleasen". Jede dieser Formen hat seine Berechtigung.

In ähnlichen Verhältnissen habe ich meinen Klienten jedoch immer geraten, statt komplizierter "Freelancing-Verträge" mit Stu...

Marc F.
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Ergänzungen zu Marc's Erläuterungen:

Wenn sie nur für euch alleine arbeitet (und den Eindruck habe ich), so ist das kein Freelancervertragsverhältnis. Dazu braucht sie mehrere Auftraggeber, muss ein Geschäftsrisiko tragen, untersteht nicht dem Weisungsrecht, eig...

Peter Z.
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Disclaimer: Ich kann hier nur auf eigene Erfahrungen als Freelancer / Einzelunternehmen von vor 10 Jahren zurückgreifen, die Peter Z. so auch bestätig hat. Aus Freelancer Sicht gab es zwei Punkte, die nicht zu unterschätzen waren:

Anerkennung durch die SVA

Mit nur einem Mandat als Einzelfirma (und nicht GmbH) hat die SVA damals dazu geneigt, hier von einer Scheinselbstständigkeit zu sprechen und die Einzelfirma nicht anzuerkennen. Daher waren damals als Einzelfirma immer mehre Mandate nötig, die sich überschneiden.

Risiko Haftbarkeit für SVA Beiträge

Damals gab es einige Fäl...

Ralf M.
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