15. Oktober 2017

Wie wird die Sperrfrist im Falle von Arbeitsunfähigkeit berrechnet?

1 Antwort

Im Fall, dass noch keine Kündigung erfolgt ist, ist die Berechnung einfach. Man beginnt mit dem Eintritt der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu zählen. Die Sperrfrist endet dann, wenn der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist, in jedem Fall aber, wenn die maximale Dauer der Sperrfrist ausgeschöpft ist. Arbeitsunfähigkeiten aus verschiedenen Gründen werden nicht zusammengerechnet; vielmehr beginnt in jedem einzelnen Fall eine neue Sperrfrist zu laufen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die gleiche Ursache (gleiche Krankheit, gleicher Unfall) zu verschiedenen Phasen von Arbeitsunfähigkeiten führt. Wenn solche Rückfälle jedesmal wieder eine neue Sperrfrist in Gang setzen würden, wäre das Arbeitsverhältnis unter Umständen de facto unkündbar, was nicht der Zweck von Art. 336c OR ist. Etwas komplizierter ist die Situation, wenn eine Kündigung bereits erfolgt ist, die Kündigungsfrist jedoch wegen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die Kündigungsfrist nicht am Tag der Entgegennahme der Kündigung zu laufen. Vielmehr wird rückwärts, d.h. vom Endtermin der Kündigung her gerechnet. Beispiel: Die Kündigung trifft am 16. September beim Arbeitnehmer ein. Die Dauer der Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Somit ist der 30. November der Kündigungsendtermin, d.h. an diesem Tag läuft der Arbeitsvertrag aus, wenn keine Sperrfrist zur Anwendung kommt. Wird von hinten gerechnet, so umfasst die Kündigungsfrist die Zeitspanne zwischen dem 1. ...
Alexandra M.
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