16. Januar 2024

Sonntagsarbeit 1:1 wie im Reglement oder mit Zuschlag?

Wir haben eine Mitarbeiterin welche an einem Sonntag gearbeitet hat. (lassen wir mal die Bewilligungsgeschichte beiseite). In unserem Reglement ist geschrieben, dass Sonntagsarbeit innert 6 Wochen wieder kompensiert werden muss. Nun stellt die MA die Forderung, dass man ihr den Zuschlag von 50% auszahlen müsse. Die Zeitkompensation alleine reiche ihr nicht.

Art. 19 ArG ist bekannt....

1 Antwort

Bei vorübergehender Sonntagsarbeit (Art. 32a Abs. 1 ArGV1) ist dem Arbeitnehmer ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen (Art. 19 Abs. 3 ArG).

Neben dem Lohnzuschlag ist ein Freizeitausgleich zu gewähren (Art. 20 Abs. 2 ArG). Wurden bis zu 5 Stunden am Sonntag gearbeitet, hat der Freizeitausgleich...

Ronald B.
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