15. Januar 2018

Kündigung mit Freistellung - Abzug von Ferien, Gleitzeit, Überstunden und Überzeit möglich?

1 Antwort

Überstunden: Sofern Überstunden nicht ohnehin ausgeschlossen wurden (z.B. durch einen Satz im Arbeitsvertrag wie dem folgenden: "Die Entschädigung von Überstunden ist im vereinbarten Monatslohn inbegriffen") gilt, was folgt: Damit Überstunden statt mit Geld entschädigt, durch Freizeit ausgeglichen bzw. kompensiert werden können, muss der Arbeitnehmer das Einverständnis geben (vgl. Art. 321c Abs. 2 OR). Wenn also im Arbeitsvertrag generell abgemacht wurde, dass Überstunden mittels Freizeit kompensiert werden können, dann können m.E. die Überstunden als durch die freigestellte Zeit kompensiert qualifiziert werden. Wenn keine solche vertragliche Regelung gegeben ist, geht das nur, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Im Streitfall wird er das nicht machen, wenn er sich der Konsequenzen bewusst ist. Nämlich dass er die angesammelten Überstunden nicht entschädigt erhält, weil diese als kompensiert gelten.

Gleitzeit: Gleitzeit hat vom Arbeitnehmer ohnehin in einem Rahmen gehalten zu werden, der es ihm erlaubt, diese stets während der Kündigungsfrist zu kompensieren. Ich empfehle, das zur Sicherheit im Arbeitsvertrag oder einem Arbeitszeit-Reglement, dass gültig in den Arbeitsvertrag integriert wird, so festzuhalten. So kann sichergestellt werden, dass am Arbeitsende kein allenfalls noch bestehender Gleitzeitüberschuss entschädigt werden muss. Der Gleitzeitüberschuss darf m.E. ohne Weiteres als mit der Dauer der Freistellung kompensiert qualifiziert werden. Dies natürlich wie auch oben unter dem Vorbehalt, dass die Zeit der Freistellung der Dauer des bestehenden Gleitzeitsaldos entspricht oder diese überschreitet.

Überzeit: Überzeit darf nur mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, wenn der Arbeitnehmer dazu sein Einverständnis gegeben hat. Die Kompensation hat innert lä...

Caroline K.
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