10. März 2024

Auszahlung Überstunden gegen Willen des Mitarbeiters?

Ein Mitarbeiter hat über 100 Überstunden. Diese sind wegen Projekten, Jahresabschlussarbeiten, generell zu viel Arbeit entstanden, somit auf Wunsch vom Arbeitgeber. Der Vorgesetzte möchte nun die Überstunden auszahlen und so der Saldo wieder ausgleichen. Der Mitarbeiter will jedoch keine Auszahlung, sondern in den nächsten Monaten langsam kompensieren. Seine Begründung ist, da er mit einem Pensum von 100% auf seine Freizeit verzichtet hat, möchte er auch die Überstunden wieder kompensieren. Wir haben bei uns grundsätzlich eine Jahresarbeitszeit, Schwankungen ergeben sich somit aus dem Arbeitsanfall. Im Reglement ist aufgeführt, dass die Vorgesetzten unter Miteinbezug des Mitarbeiters den Zeitpunkt der Komp. Wenn eine Komp. nicht möglich ist, werden die Überstunden ohne Zuschlag ausbezahlt. Kann so der Vorgesetzte ohne Einwilligung des Mitarbeiters auf die Auszahlung beharren?

2 Antworten

Keine leichte Sache, da Art. 321c Abs. 3 OR nur die Kompensation, oder den Zuschlag regelt.

Ich persönlich würde ableiten, dass wenn die Kompensation einvernehmlich zwischen AG und AN sein muss, es auch die Auszahlung sein sollte. Einerseits wegen der gesundheitlichen Seite, aber auch weil eine Auszahlung ggfls. steuerliche Höhenflüge auslösen könnte.

Was wenn ihr nun nicht auszahlen könnt, da AN verweigert. So bleiben die Überstunden bis zum Austritt oder der Pensionierung erhalten und werden dann ausbezahlt.... irgendwann einmal. Da in der Zwischenzeit der Lohn st...

Peter Z.
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Wenn eine Jahresarbeitszeit vereinbart wurde, weiss man erst nach Ablauf des Jahres, ob Überstunden entstanden sind (Art. 321c Abs. 1 OR). Gehen wir hier davon aus, es sind im vergangenen Jahr 100+ Stunden mehr als die vereinbarte Jahresarbeitszeit gearbeitet worden.

Sind Überstunden entstanden, können diese zeitlich kompensiert werden (Freizeitausgleich), sofern Arbeitnehmer und Arbeitgeber einverstanden sind (Art. 321c Abs. 2 OR). Gehen wir hier davon aus, dass sich die beiden Parteien nicht auf eine zeitliche Kompensation einigen können.

Besteht keine Einigung bezüglich zeitlicher Kompensation, ist für den Überstunden-Abbau relevant, was vor dem Entstehen der Überstunden schriftlich geregelt worden ist (Art. 3...

Ronald B.
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