07. Januar 2019

12.5-stündiger "Spezial-"Nachtdienst erlaubt?

Unsere Pflegeleitung möchte einen neuen Dienst einführen. Das HRM soll nun sauber abklären, ob oder inwieweit ein solcher Dienst aus rechtlicher Sicht tragbar ist. Unter anderem möchte ich es nicht unterlassen, die Frage auch in diesem Forum zu platzieren.

Der gewünschte neue Dienst für gewisse Pflegefachpersonen soll wie folgt aussehen:

18.00 Uhr bis 19.30 Uhr: Arbeiten (1.5 Stunden)

19.30 Uhr bis 20.00 Uhr: Pause (0.5 Stunden)

20.00 Uhr bis 00.00 Uhr: Arbeiten (4 Stunden)

00.00 Uhr bis 05.30 Uhr: Schlafen im Ruheraum am Arbeitsplatz (5.5 Stunden, es besteht allerdings die ausnahmsweise Möglichkeit, für Notfallsituationen vom regulären Nachtdienst beigezogen zu werden)

05.30 Uhr bis 06.30 Uhr: Arbeiten (1 Stunde)

Insgesamt teilt sich dieser 12.5 Stunden-Dienst also auf in 6.5 Stunden Arbeit, 0.5 Stunden Pause und 5.5 Stunden Ruhezeit, bei welcher jedoch die Möglichkeit eines Unterbruchs besteht. Wie sind die 5.5 Stunden aus rechtlicher Sicht zu klassifizieren? Gibt es überhaupt eine Möglichkeit für ein solches Dienstmodell?

Für allfällige Rückmeldungen, Hinweise, Inputs bin ich dankbar.

1 Antwort

Guten Tag

Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen ist leider ein Dschungel von Bestimmungen bezüglich Arbeitszeiten mit diversen Ausnahmen und Gegenausnahmen. Eventuell gibt es auch noch einen GAV, der zu beachten ist. Deshalb ist es nicht einfach, Ihre Frage zu beantworten, ohne die genauen Umstände zu kennen. Ich versuche aber, Ihnen anhand Ihrer Angaben eine erste Einschätzung abzugeben, es würde aber Sinn machen, dies anhand der genauen Umstände zu validieren.

Die 12.5 Stunden können wie folgt aufgeteilt werden:

Tages- und Abendarbeit (6.00-23.00): 5 Stunden

Nachtarbeit (23.00-6.00): 7 Stunden

Pause: 0.5 Stunden

Die 5.5 Stunden Ruhezeit gelten als Arbeitszeit, denn Pikettzeit, die innerhalb des Betriebes geleistet werden muss, gilt voll als Arbeitszeit (Art. 15 ArGV1).

Das Problem ist nun, dass das Arbeitsgesetz vorschreibt, dass wenn Nachtarbeit geleistet wird, die tägliche Arbeitszeit (d.h. die Addition von Tages-, Abend- und Nachtarbeit) max. 9 Stunden betragen darf und mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von 10 St...

Roy L.
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