18. Februar 2021

Zeiterfassungsvorschriften - vollständiger schriftlicher Vertrag oder nicht?

Ich bin bei einer neuen, kleinen Firma, die schnell wachsen wird. Wir versuchen, die Arbeitszeiterfassung so minimal wie möglich zu gestalten und die ArGV1 Art. 73a die Anforderungen zu vereinfachen. Nach meinem Verständnis erfordert dies, dass wir alle Arbeitnehmer ein Dokument unterschreiben lassen, in dem die Arbeitszeitregelungen und Pausenzeiten detailliert aufgeführt sind. Unsere Geschäftsleitung will dies aber nicht in voller Form schriftlich haben und will im Arbeitnehmervertrag nur "auf die ArGV1 verweisen". Reicht das aus, um konform zu sein?

Danke vielmals!

1 Antwort

Akzeptiert durch Author

Ich copy'n'paste mal eben den damaligen Brief an meine Klienten:

"Seit dem 1. Januar 2016 gelten neue Regeln bei der Dokumentation der Arbeitszeiten. Die umfassenden Pfichten des Arbeitgebers zur Dokumentation der Art und Dauer der Beschäftigung seiner Arbeitnehmer (Art. 73 ArGV), welche von den kantonalen Aufsichtsorganen (AWA) jederzeit eingesehen werden können, ermöglichen nun eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung respektive den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung – wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
1. Standartregel: systematische Arbeitszeiterfassung (bisher)
Die bisherige systematische Arbeitszeiterfassung gilt weiterhin für alle Arbeitnehmer, die bei der Festlegung ihrer Arbeitszeiten nicht über eine gewisse Autonomie verfügen. Sie sieht vor, dass Anfang und Ende jeder Arbeitsphase sowie auch die Pausen und die Ausgleichszeiten zu dokumentieren und während mindestens 5 Jahren aufzubewahren sind. Die Erfassung der Arbeitszeit hat systematisch zu erfolgen. Nebst „Stempeluhr“ kann dies auch durch Dokumentation des Einloggens in ein System, Zutritts- und Zeiterfassungs-Batges etc. erfolgen.
2. Vereinfachten Arbeitszeiterfassung (neu)
Neu (Art. 73b ArGV 1) ist eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung (nur noch Erfassung der täglichen Arbeitszeit) zulässig, wenn die Arbeitnehmer (kumulativ):
a.) Ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil (mindestens 25%) selber festsetzen können,

b.) Eine individuelle, schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt. Diese hat auf die geltenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hinweisen.
c.) Jährlich muss ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung geführt und dokumentiert werden (nur bei Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern)!
Bei eigenständigen Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern muss ein GAV die Vereinfachung statuieren respektive eine Mitarbeitervertretung eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so hat der Arbeitgeber nebst den täglichen/ wöchentlichen Arbeitszeiterfassungen die individuellen Zustimmungserklärungen sowie das jährliche Gespräch über die Arbeitsbelastung zu dokumentieren (letzteres nur bei Betrieben mit weniger als...

Marc F.
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