31. Oktober 2017

Wer haftet für Schäden welche durch Unachtsamkeit an firmeneigener Hardware entsteht?

z.B. Geschäftstelefon defekt durch herunterfallen, Notebook defekt durch Wasserschaden usw. Falls der Schaden nicht durch Garantie oder Versicherung gedeckt ist.

1 Antwort

ES KOMMT DRAUF AN :-)

Vgl. Art. 321a Abs. 2: "Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und

Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen

und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung

gestellt werden, sorgfältig zu behandeln."

und Art. 321e OR:

1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich

oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.

2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat,

bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung

des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse,

die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten

und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat

oder hätte kennen sollen.

Gemäss der oben zitierten Bestimmung haftet für jedes Verschulden, also für Absicht, Grobfahrlässigkeit, mittlere und leichte Fahrlässigkeit.

(Ein Verschulden wird aber vorausgesetzt. D.h., wenn ein Kollege dem betreffenden Mitarbeiter grundlos das Handy aus den Händen reisst und auf den Boden schmettert, wird der Mitarbeiter dafür nicht schadenersatzpflichtig. Demgegenüber wird der Kollege, der das Handy absichtlich zerstört hat, gegenüber dem Eigentümer des Handys haftpflichtig.)

Je nach zur Anwendung kommenden Sorgfaltsmasstabs beurteilt sich das Verschulden und damit das Mass der Haftung des Schädigers für denselben Schaden als leichter oder schwerer. (vgl. Art. 99 Abs. 2 OR).

Art und Grösse des Schadenersatzes werden vom Richter wiederum aufgrund der Umstände und der Grösse des Verschuldens bestimmen (Art. 43 Abs. 1 OR).

Zudem gilt es Art. 44 Abs. 1 OR zu berücksichtigen, wonach die Ersatzpflicht des Schädigers vom Richter herabgesetzt werden kann, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt h...

Caroline K.
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