22. Januar 2020

Verjährungsfrist bei Personenschäden

Die absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden beträgt künftig 20 Jahre statt wie bisher zehn Jahre. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. November 2018 das revidierte Verjährungsrecht auf den 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

Was heisst dies jetzt für einen Arbeitgeber? Nach max. 10 Jahre nach Austritt sind bis jetzt alle Daten gelöscht. Muss er nun die Daten für einen solchen Fall 20 Jahre aufbehalten? Dann müssten ja die gesetzlichen Grundlagen der Aufbewahrungsfristen auch geändert werden. Wie seht ihr das?

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Gute Frage!

Vorab zu den Änderungen:

Art. 60 Abs. 1bis OR (sowie Art. 128a OR) verändert bei Körperverletzung sowohl die relative wie auch die absolute Verjährungsfrist. Absolut verjähren Ansprüche (Schadenersatz und Genugtuung) aus Körperverletzung neu 20 Jahren nach Ereignis. Früher waren es für alle solche Forderungen 10 Jahre. Die relative Verjährungsfrist (Zeit zwischen Kenntnisnahme des Schadens und Geltendmachung) beträgt in diesen Fällen neu 3 Jahre nach Feststellung (früher bloss 1 Jahr).

Die Frage nach der Aufbewahrungspflicht beginnt bei der Frage, welche Dokumente überhaupt aufbewahrt werden müssen/dürfen. Art. 958f OR sowie die GeBüV (Geschäftsbücherverordnung) geben hier keine klare Hinweise, was "geschäftsrelevante" Daten sind. Spezialgesetzliche Regelungen lasse ich mal sein. Ich bin jedoch der Auffassung, dass die Aufbewahrungspflicht (umfangmässig) heute eher weit auszulegen ist und aus praktischen/prozesstaktischen Gründen auch sämtliche Emails und andere Kommunikation (!) einschliesst. HR-relevant dürften jedoch bloss a.) die Lohn-/Sozialversicherungs-relevanten-Daten sein und b.) nur personenbez...

Marc F.
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