22. August 2025

Unfall / Kündigung / Lohnfortzahlung

Sachverhalt:

  • Mai 25: Kündigung mit Freistellung per 31.07.2025 ausgesprochen
    • Kündigungsfrist: 2 Monate
    • Sperrfrist: 90 Tage (bis ca. 23.09.2025)
  • 09.2024: Unfall. Unfallmeldung erfolgte erst im Juni 25.
  • 26.06.–14.09.2025: Arbeitsunfähigkeit 100 %
  • Neuer Austrittstermin: 31.10.2025 (falls keine weitere Krankheit/Unfall eintritt)

Die Unfallversicherung lehnte die Leistungen mit der Begründung ab, dass die Beschwerden gemäss ihrem ärztlichen Gutachten bereits Ende 2024 abgeheilt seien. Mehr Auskunft konnte die Versicherung aus Datenschutzgründen nicht geben und verwies uns an den Mitarbeitenden. Dieser verweigerte die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen.

Frage:

Wie würdet ihr in solch einem Fallvorgehen?

1. Sollten wir den Fall aktiv an die Krankentaggeldversicherung (KTG) melden – auch wenn diese momentan bereits stark belastet ist und die Prämien aufgrund des Falles hochgehen könnten?

2. Falls wir die KTG nicht einschalten: Sind wir als Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn bis zum Austritt vollumfänglich weiterzuzahlen? Und falls ja, auf welcher Basis:

  • gemäss Skala obwohl wir eine UVG und KTG Versicherung haben oder
  • nur im Umfang der Versicherungsleistungen
  • bis zum Ende der Sperrfrist

3. Würdet ihr ein Vertrauensarzt beiziehen?

4.Können wir den Arbeitnehmer zur Mitwirkungs-/Informationspflicht zwingen?

Vielen Dank für eure Hilfe!

1 Antwort

Bei einer Kündigungsfrist vom 01.06.2025 bis 31.07.2025 (= 61 Kalendertage) hat er vor Eintreten der Arbeitsunfähigkeit bereits 25 Tage der Kündigungsfrist “aufgebraucht”, verbleiben also noch 36 Tage.

Wenn die Sperrfrist, die mit dem Auftreten der Arbeitsunfähigkeit (26.06.2025) beginnt, 90 Tage beträgt, verschiebt sich der Kündigungstermin vom 31.07.2025 auf maximal den 29.10.2025 (verlängert auf das Monatsende 31.10.2025), sofern keine weitere Arbeitsunfähigkeit, die eine weitere Sperrfrist auslösen würde, dazukommt.
Falls der Unfall schon 2024 oder irgendwann vor dem 26.06.2025 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben sollte, dann hätte die Sperrfrist schon dann begonnen und würde entsprechend früher ablaufen. Kommt aus der Fragestellung nicht hervor.

Ist die Arbeitsunfähigkeit ab 26.06.2025 kausal auf den Unfall zurückzuführen (Spätfolge), dann muss die Unfallversicherung zahlen (Heilbehandlung und Taggeld) - dies ist ärztlich zu attestieren. Ansonsten ist die Krankenversicherung (Heilbehandlung) bzw. die Krankentaggeldversicherung (Taggeld) zuständig.

D...

Ronald B.
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