Umstellung von Stundenlohn auf Monatslohn – Vorgehen und rechtliche Aspekte?
Wir beschäftigen aktuell rund 80 % unserer Mitarbeitenden im Stundenlohn. Aufgrund von Rückmeldungen wünschen sich viele Mitarbeitende künftig einen Monatslohn. Wir planen, diese Umstellung per Jahresbeginn für alle Mitarbeitenden einzuführen.
Welche Punkte müssen wir dabei zwingend beachten, sowohl aus arbeitsrechtlicher als auch aus praktischer Sicht? Insbesondere interessieren uns:
- Rechtliche Voraussetzungen für die Umstellung von Stunden- auf Monatslohn
 - Gestaltung der Vertragsanpassungen bzw. Kommunikation mit Mitarbeitenden
 - Auswirkungen auf Überstunden, Ferien, Krankheits- und Feiertagsentschädigung
 - Steuer- und Sozialversicherungsaspekte in der Schweiz
 
Gibt es Best Practices oder Stolperfallen, die wir vermeiden sollten?
Vielen Dank für den fachlichen Support.
1 Antwort
Es wäre interessant zu erfahren, weshalb die Arbeitnehmer vom Stundenlohn in den Monatslohn wechseln wollen. Vielleicht reicht es ja auch, falls ein spezifisches Problem vorliegt, dieses zu lösen.
Die Art des Zeitlohns (Jahreslohn, Monatslohn, Taglohn, Stundenlohn etc.) spielt weder bei arbeitsgesetzlichen Bestimmungen (ArG) noch bei Bestimmungen, die den Einzelarbeitsvertrag betreffen (Art. 319 ff. OR), eine Rolle.
Ein Stundenlohn wird nur dann sinnvoll vereinbart, wenn das Arbeitspensum nicht abgeschätzt werden kann, was insbesondere bei Arbeit auf Abruf der Fall sein kann. Auch bei häufig ändernden Arbeitspensen (z.B. weil der Arbeitnehmer Freizeitaktivitäten hat, die ihn mal mehr, mal weniger beanspruchen, wie ein Studium) kann man sich mit der Vereinbarung eines Stundenlohns die häufigen Vertragsanpassungen ersparen.
Für die Umstellung gelten die bei Vertragsänderungen üblichen Regelungen und Vorgehensweisen. Wenn die Arbeitnehmer freiwillig wechseln wollen, sind wohl keine Änderungskündigungen nötig. Einvernehmliche Änderungen können “von heute auf morgen” vereinbart werden, aber es wäre sicher sinnvoll, wenn man den Arbeitnehmern noch Bedenkzeit gibt und ihnen in dieser Zeit zu bedenken gibt, was das für sie bedeutet. Wahrscheinlich gilt ja dann das Reglement mit den Regelungen (auch bezüglich Überstunden etc.), das bereits für die restlichen 20 % der Belegschaft gilt.
Da sich offenbar nur “viele” Arbeitnehmer im Stundenlohn einen Monatslohn wünschen, aber “alle” umgestellt werden sollen (wieso nicht nur die, die wollen, sondern grad alle?), ist es jetzt, Ende Oktober, für die Umstellung per Jahresbeginn etwas spät, zu spät. Der Stolperfalle entkommt ihr nicht mehr, ausser es wäre der Jahresbeginn 01.01.27 gemeint. Aber wenn nur diejenigen einen neuen Vertr...