24. Juli 2025

Überstunden streichen oder ohne Zuschlag ausbezahlen?

Liebe Alle
Bin etwas unsicher, was den OR Art. 321c Abs. 3 betrifft. Denn Art. 321c ist ja eine zwingende Vorschrift, also nicht veränderbar zuungungsten des AN.
Nun besagt aber der Abs. 3 “.... und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Vertrag bestimmt....”
Was heisst jetzt das? Man darf nur zu Gunsten des AN etwas anderes vereinbaren, also zb. mehr als einem Viertel Zuschlag? Oder darf der AG auch schriftlich folgendes im Vertrag vereinbaren: “Allfällig geleistete Überstunden werden kompensiert. Können geleistete Überstunden und Überzeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, so werden die Stunden zum Normallohn ohne Zuschlag entschädigt.” Und was, wenn man dies im Arbeitsvertrag so drin hat, aber eigentlich zwischen Überzeit und Überstunden gar kein Unterschied gemacht wird, da kein Zeitsystem besteht.
Oder darf man zb. als AG Überstunden streichen, wenn man zb. an einem Stichmonat über 60 Überstunden hat? Also der MA hat im August noch 80 Überstunden. Gem. Reglement streicht der AG aber alles über 60 Stunden ist, im Monat August. Somit würden dem MA 20 Stunden gestrichen.
Vielen Dank für eure Hilfe.
Liebe Grüsse

1 Antwort

Art. 321c Abs. 3 OR erlaubt den Vertragspartnern, bezüglich Kompensation/Entschädigung von Überstunden schriftlich zu vereinbaren, was sie wollen. Die schriftliche Vereinbarung hat vor dem Entstehen der Überstunden stattzufinden.

Zwingend ist hingegen die gesetzliche Regelung bezüglich dem Entstehen von Überstunden (Art. 321c Abs. 1 OR).

Überstunden und Überzeit müssen getrennt erfasst und behandelt werden, da die gesetzli...

Ronald B.
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