Überstunden Kompensationsregelung - Vergleiche gesucht
Welche Regelungen kennt ihr?
Wir sind gerade dabei unser Reglement anzupassen und fragen uns, ob es bessere / einfachere Regelungen gibt in Bezug auf Kompensation von Überstunden, insbesondere beim Kader.
Wir sind ein KMU, niemand bei uns ausser GL erreicht 120k und fällt somit unter die Grenze vom Seco. Wir arbeiten mit JAZ und GLAZ, d.h. im administrativen Bereich können MA ihre Zeit innerhalb der JAZ selbst einteilen, sofern es die Geschäftslage zulässt.
Aktuell handhaben wir es so:
3 ganze Tage können die angesammelten GLAZ bzw. Überstunden kompensiert werden, alles andere muss so kompensiert werden, wie die Stunden entstanden sind.
Also bspw. kann ich bis zu 3 Tagen Stunden ansammeln egal wie sie zustande kamen.
Wenn ich diese 3 h dann bezogen habe, muss ich eine Stunde, die ich am Vorabend länger gearbeitet habe, irgendwann genau diese Stunde weniger arbeiten. Nicht zwingend am nächsten Tag, aber ich darf sie nicht mehr “aufsparen”. Wenn ich einen Tag mehr gearbeitet habe, kann ich diesen natürlich auch als ganzen Tag wieder kompensieren.
Mit dieser Regelung wollen wir das übermässige Ansammeln von Stunden, z.B. zur Verlängerung von Ferien, verhindern.
Finanziell werden die Üstunden entschädigt, es gibt auch keinen Zeitzuschlag.
Mich interessiert nun:
Gibt es einfachere Regelungen? oder einfach andere Handhabungen?
2 Antworten
Guten Tag
Ich kenne dies so, dass Überstundenkompensation von ganzen oder halben Tagen analog von Ferien in Absprache mit den Vorgesetzten erfolgen soll / muss. Früheres Verlassen des Arbeitsplatzes muss in den meisten Fällen im Team abgesprochen aber nicht bewilligt werden. Jahresarbeitszeit ist ein Zeitmodell, welches den Mitarbeitenden mehr Flexibilität ermöglicht. In intensiven Zeiten baue ich Zeit auf, in ruhigeren Zeiten baue ich Zeit ab. Den Mitarbeitenden sollte meines Erachtens eine gewisse Autonomie zugesprochen werden, solange es mit dem Arbeitsanfall und im Team funktioniert. Eine Übertragung eines gewissen Stundensatzes und der vo...
Wenn Jahresarbeitszeit vereinbart wurde, können Überstunden erst Ende Jahr entstehen (Art. 321c Abs. 1 OR), da man ja erst Ende Jahr (31.12., 24:00) weiss, ob die vereinbarte Jahresarbeitszeit überschritten wurde.
Es ist möglich zu vereinbaren, dass nur ein Teil (oder gar keine) der entstandenen Überstunden ins neue Jahr übertragen oder ausbezahlt werden können (Art. 321c Abs. 3 OR). So kann sichergestellt werden, dass nicht zu viel angesammelt wird. Ebenso Gl...