Mehrere Arbeitsorte im Vertrag zulässig?
Wir sind an der Ausstellung eines neuen Vertrages. Ist es zulässig, zwei Arbeitsorte im Vertrag anzugeben? Wir meinten grundsätzlich ja, aber dann dürften sie nicht zu weit auseinanderliegen. Im aktuellen Fall sind es zwei Orte in zwei unterschiedlichen Kantonen, weshalb wir eher dazu tendieren, nur einen Arbeitsort zu nennen.
2 Antworten
Es ist zulässig, keinen, einen oder mehrere Arbeitsorte in den Vertrag zu schreiben. Der Arbeitsort scheint vom Gesetzgeber als nicht wichtig beurteilt zu werden (vgl. Art. 330b OR). Nicht alles, was zulässig ist, ist auch sinnvoll. Um Rechtssicherheit zu gewähren und Diskussionen zu vermeiden, wird es nötig sein, gewisse Aspekte, die mit dem Arbeitsort zusammenhängen, zu regeln, wenn bspw. mehrere Arbeitsorte genannt werden:
Klar definieren, welcher Standort als Hauptarbeitsort gilt (z. B. für Familienzulagen, interne Zuordnung). Wenn Flexibilität gewünscht ist: Versetzungsklausel aufnehmen („Einsätze an Standort B möglich“).
Feiertagsregelung: Da Feiertage kantonal/lokal unterschiedlich sind, festhalten, ob der tatsächliche Arbeitsort massgebend ist oder ob eine einheitliche Regelung für alle Standorte gilt. Es wäre störend, den Arbeitnehmer stets dort einzusetzen, wo gerade kein Feiertag ist.
Spesenregelung / Reisekosten: Arbeitsweg zum Hauptarbeitsort ist S...
Guten Tag
Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn die Arbeitsorte für die Mitarbeitenden ungefähr den gleichen Anfahrtsweg bedeuten. Ansonsten könnte es etwas heikel werden. Ich kenne die Hintergründe für die beiden Arbeitsorte nicht, was jedoch eine Möglichkeit bei grosser Distanz wäre ist,...