30. Mai 2020

Kurzarbeit-Verordnung: bis wann gültig (Art. 8)?

Ich habe eine Frage an die Juristen unter uns: In der "COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung" steht in Art. 9, dass die Massnahmen mit Ausnahme von Art. 8 bis zum 31.8.20 gelten.

Beinhaltet das nur Art. 8 oder ebenfalls die Artikel 8a bis 8i?

Art. 8: "Für das Jahr 2020 wird die Beteiligung des Bundes um 6 Milliarden Franken erhöht."

Art. 8a bis 8i beinhalten z.B. Aufhebung der Voranmeldefrist (wurde zwar per 1.6.20 wieder eingeführt), Verlängerung erst nach 6 Monaten (anstatt sonst 3), KAE-Anspruch für Arbeitnehmende auf Abruf, summarisches Verfahren etc.

Schlussendlich ist meine Frage: gelten ab 1.9.20 wieder die "normalen" Bedingungen für Kurzarbeit oder gelten die Massnahmen in Art. 8a-8i bis sie offiziell aufgehoben werden, also eventuell auch noch länger?

Link zur Verordnung:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/index.html

1 Antwort

Akzeptiert durch Author

Gute Frage!

In der Regel stehen Gesetzesartikel in der Form "Art. Xa" (hier: Art. 8a bis 8i) in einem engen Zusammenhang mit dem Grundartikel "Art. X" (hier: Art. 8). Die "Art. Xa"-Schreibweise wird meist dann gebraucht, wenn zum Grundartikel X später eigenständige Erweiterungen kommen. Ein gutes Beispiel aus dem Arbeitsrecht wären Art. 330 OR (Kaution), 330a OR (Zeugnis) und 330b O...

Marc F.
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