02. Oktober 2023

Kündigungsfrist?

Ein Mitarbeiter hat per 1. Juli 2023 bei uns gestartet und hat eine Probezeit von drei Monaten. Während der Probezeit hat er eine Kündigungsfrist von 7 Tagen und nach der Probezeit von 3 Monaten. Da er im Stundenlohn tätig ist und einen Jahrespensum von 30% hat, hatte er seinenersten Einsatz erst per 10.07.2023. Nun hat heute, 02.10.2023, per E-Mail gekündigt und meint eine Kündigungsfrist von 7 Tage zu haben. M.E. ist die Probezeit aber durch, oder?

2 Antworten

Wenn man Art. 335b Abs. 1 OR liest, könnte man meinen, dass als Probezeit - wie es dort auch explizit steht - der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses gilt. Und das Arbeitsverhältnis begann vorliegend ja am 1. Juli.

Nun ist es so, dass die Gerichte (z.B. Entscheid Arbeitsgericht Zürich AN041023; Entscheid Bundesgericht 4A_3/2017) und die herrschende Lehre die Probezeit mit dem Stellenantritt beginnen lassen, also mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme (hier der 10. Juli). Begründet wird dies damit, dass die gegenseitige Prüfung, was ja der Sinn der Probezeit ist, erst erfolgen kann, wenn man effektiv arbeitet.
Natürlich wäre es möglich gewesen, schriftlich zu vereinbaren, die...

Ronald B.
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Wenn jemand im Stundenlohn bezahlt wird und einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat, gelten die ordentlichen vertraglichen Kündigungsfristen. Ein Arbeitgeber darf deshalb nicht von einem Tag auf den andern keine Arbeit mehr geben. Umgekehrt dürfen Arbeitnehmende ebenfalls nicht von einem Tag auf den andern ihre Stelle aufgeben!

Wenn im Arbeitsvertrag oder im GAV nichts anderes festgelegt ist, muss die kündigende Person (Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleichermassen) folgende Kündigungsfristen einhalten:

  • in der Probezeit: sieben Tage
  • im 1. Dienstjahr: einen Monat, auf...
Tolga T.
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