Kündigung durch AN in der Probezeit während Krankheit - was beachten betr. Versicherungen?
Einer unserer Mitarbeiter ist fast seit Beginn der Anstellung mit Probezeit von 3 Monaten mittlerweile seit 2.5 Monaten krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Probezeit haben wir zu einem früheren Zeitpunkt bereits um rund einen Monat verlängert, d.h. sie dauert momentan noch an. Während der Probezeit hat er gemäss Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von 7 Tagen. Der Krankheitsfall ist bei unserer Krankentaggeldversicherung angemeldet. Der betroffene Mitarbeiter hat sich aus eigener Überlegung nun dazu entschlossen, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen, da die Heilung noch einige Monate dauern wird.
Gemäss Auskunft der KTG-Versicherung spielt es aus Sicht der Versicherung keine Rolle und hat auf die Taggeldzahlungen keinen Einfluss, ausser dass diese danach direkt an den Versicherten gehen.
Meine Frage dazu: Gibt es andere Punkte, die beachtet werden müssen oder einen Einfluss haben können?
2 Antworten
Während der gesetzlichen Karenzfrist von drei Monaten (die mit der Probezeit nichts zu tun hat!) besteht keine Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a Abs. 1 OR), ausser man hätte vertraglich etwas anderes vereinbart, was durchaus möglich ist, wenn eine Krankentaggeldversicherung besteht (Versicherungsvertrag konsultieren).
Wenn die Probezeit über ihre Maximaldauer von drei Monaten (Art. 335b Abs. 2 OR) hinaus verlängert wird, was im Falle von Krankheit rechtens ist (Art. 335b Abs. 3 OR), ...
Ich hoffe ein Rechtsanwalt kann meine Aussage bestätigen. Rsp. diesen Link weitere erläutern. Probezeit - Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen - BDO
Während der Probezeit besteht grundsätzlich kein Recht auf Lohnfortzahlung, es sei denn, man habe dieses vertraglich anders geregelt. Somit wäre auch die Krankentaggeldversicherung nicht leistungspflichtig, ausser man habe es auch hier in die Police genommen.
Wenn die KTG bezahlt, so hat das sehr wohl einen Einfluss auf euch. Die Prämien könnten künftig in die Höhe g...