10. September 2026

Kündigung / Arbeitsunfähigkeit und bereits ausbezahlter Augustlohn ?

Eine Mitarbeiterin wurde im Juni ordentlich per 1. September gekündigt. Im Juli war sie arbeitsunfähig und reichte ein Arztzeugnis ein. Im August ist sie nicht zur Arbeit erschienen, ohne ein weiteres Arztzeugnis einzureichen.

Erst Ende August, nachdem der Augustlohn in Höhe von 80% bereits ausbezahlt worden war, teilte sie uns mit, dass sie kein weiteres Arztzeugnis erhalten werde.

Nun hat sie uns mitgeteilt, dass sie bereit wäre, eine Aufhebungsvereinbarung per 31. August zu unterzeichnen, damit sie sich ab dem 1. September beim RAV anmelden kann.

Da der Augustlohn bereits ausbezahlt wurde, stellt sich für uns die Frage, ob wir für den Monat August nachträglich unbezahlten Urlaub vereinbaren und anschliessend eine Aufhebungsvereinbarung per 31. August abschliessen können.

In der Vereinbarung würden wir festhalten, dass der anteilige 13. Monatslohn bereits abgegolten wurde. Den Differenzbetrag zwischen dem bereits ausbezahlten Augustlohn und dem geschuldeten Betrag(13. ML) würden wir allenfalls als Gratifikation deklarieren.

Ist dieses Vorgehen rechtlich möglich?
Oder sind wir verpflichtet, den anteiligen 13. Monatslohn nochmals auszuzahlen?

1 Antwort

Ordentlich gekündigt wurde wohl auf den 31.08., nicht per 01.09.
Zuerst ist zu klären, ob sie im August arbeitsverhindert war oder nicht. Ein Arztzeugnis wäre hilfreich, aber vielleicht hat sie andere “Beweise”. Ansonsten gilt: ohne Arbeit kein Lohn.
Die Arbeitsunfähigkeit im Juli (und vielleicht im August) löst eine Sperrfrist aus, welche die Kündigungsfrist verschiebt. Beendigungsdatum ist deshalb nicht mehr der 31.08., sondern entsprechend später, weshalb ein Aufhebungsvertrag nötig sein kann.
Augustlohn: Abhängig davon, ob für August eine Arbeitsverhinderung mit ...

Ronald B.
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