21. August 2025

Handhabung unbezahlter Urlaub?

Wir haben viele Mitarbeiter, die saisonbedingt nicht das ganze Jahr arbeiten. Teilweise geht der unbezahlte Urlaub nur 1 Monat, manchmal auch länger. Ich weiss, dass der Unfallschutz nur für 31 Tage besteht, danach muss der Mitarbeiter selber schauen. Womit ich aber Mühe habe, sind die Themen AHV und BVG. Wir handhaben es bisher so, dass wir die Mitarbeiter jeweils abmelden, wenn der unbezahlte Urlaub länger als 1 Monat dauert. Wäre das bei der AHV überhaupt nötig oder könnte man ihn einfach angemeldet lassen? Bei der Pensionskasse melden wir ebenfalls einen Austritt, wenn der Mitarbeiter länger als 1 Monat weg ist. Hier muss man mit dem Mitarbeiter einfach schauen, ob er während dieser Zeit die Beiträge (AG- und AN-Beitrag) selber zahlen will oder? Was ist aber, wenn die Dauer des unbezahlten Urlaubs nicht von vornherein klar ist? Wir haben nun einen Spezialfall: Ein Mitarbeiter hat vom 01.05. bis 05.09.2025 unbezahlt beantragt. Bei der AHV und BVG habe ich ihn abgemeldet. Nun habe ich zufällig und mit Schrecken vernommen, dass er im Juli 2 Tage eingesetzt wurde. Ich werde ihm die Stunden bzw. den Lohn aber erst im September auszahlen, da ich sonst Probleme und Chaos befürchte. Wie kann ich dieses Thema zukünftig korrekt handhaben? Sorry für die vielen Fragen und danke schon im Voraus für Antworten.

2 Antworten

Akzeptiert durch Author

Weder beendet ein unbezahler Urlaub ein Arbeitsverhältnis noch unterbricht ein unbezahlter Urlaub ein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter (inkl. Dienstjahre); während des unbezahlten Urlaubs sind einfach die beiden Hauptpflichten (Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers) sistiert.

AHV/IV/EO/ALV

  • Meldung an die Ausgleichskasse:
    • Ein Austritt ist nur zu melden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.
    • Wenn lediglich eine längere Abwesenheit ohne Lohn vorliegt (z. B. unbezahlter Urlaub, Sabbatical, Krankheit ohne Lohnfortzahlung nach Ablauf der Pflicht), muss man nicht abmelden.
  • Aber: Wenn während längerer Zeit kein beitragspflichtiger Lohn fliesst, kann es sein, dass die Person in eine Lücke fällt; sie müsste sich ggf. als Nichterwerbstätige bei der AHV anmelden. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer entsprechend zu informieren.

Unfallversicherung (UVG)

  • Der Unfallschutz besteht nur 31 Tage nach Ende der Lohnfortzahlung (Art. 3 Abs. 2 UVG).
  • Lösung: Abschluss einer Abredeversicherung für max. 6 Monate möglich (Mitarbeiter zahlt Prämie selber). Später: Einschluss des Unfallrisikos bei der Krankenversicherung.
  • Wichtig ist, dass der Arbeitgeber die Mitarbeitenden auf diese Problematik hinweist!

Pensionskasse...

Ronald B.
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Ergänzend zu Rolands perfekter Antwort. Denkt auch an die Krankentaggeldversicherung.

Diese erbringt keine Leistungen während oder auch nach dem UbU!

Ich kenne es so, dass mit Voranmeldung des UbU die Versicherun...

Peter Z.
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