11. Mai 2026

Ferienkürzung infolge Krankheit

Ein Mitarbeiter ist seit Mai 2025 aufgrund einer psychischen Erkrankung krankgeschrieben. Zu Beginn betrug seine AUF 100%, derzeit ist er noch 10% AUF. Wir möchten nun die Ferienkürzung berechnen und sind uns dabei unsicher, weil er im Dezember 2025 aufgrund eines bakteriellen Infekts krankgeschrieben war - also ein anderes Ereignis. Macht es für die Ferienkürzung einen Unterschied oder spielt es keine Rolle, wenn ein anderes zusätzliches Ereignis auftritt?

2 Antworten

Die Krankschreibung im Dezember spielt keine Rolle, solange der Arbeitnehmer ohnehin bereits zu 100 % arbeitsunfähig war. Mehr als 100 % Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht.

Umstritten ist allerdings, ob Art. 329b OR eher nach der Logik von Art. 324a OR oder jener von Art. 336c Abs. 1 lit. b OR auszulegen ist:

Folgt man eher Art. 324a OR, kommt es auf die gesamte Arbeitsverhinderung an, unabhängig von der konkreten Krankheitsursache. Eine zusätzliche Kran...

Ronald B.
0 Bewertungen

Für Ferienkürzungen macht es keinen Unterschied, ob verschiedene Gründe vorliegen (Versch. Krankheiten, Unfall, usw.). Es geht um die Abwesenheit per se. Zu beachten ist dabei, dass Schonfristen (1Mt.) bestehen und angebrochene Monate unberücksichtigt bleiben.

Die Schonfrist von einem Monat beginnt jedes Dienstjahr neu zu wirken.

Und wenn er Teilarbeitsfähig war, so ist dies wieder dem Ferienguthaben anzurec...

Peter Z.
0 Bewertungen

Schließen