09. Januar 2020

Ferienkürzung bei Langzeitkranken?

In unserem Unternehmen ist mal wieder der Fall der Langzeitabwesenheit /-Krankheit aufgetreten. Der zweite Monat fängt an und wir fragen uns wie (und ob) man hier die Freien kürzen soll? Falls ja: Ab wann und wie berechnet man diese?

Muss das irgendwo gemeldet werden?

1 Antwort

Art. 329b Abs. 2 OR ist ausserordentlich unklar formuliert!

Gemeint ist: Ist der AN durch Krankheit etc. während eines Dienstjahres mehr als einen vollen Monat (= Arbeitsmonat!) an der Arbeitsleistung verhindert, so darf der AG ab vollendetem ersten Monat der Arbeitsverhinderung den Jahres-Ferienanspruch für jeden vollen Abwesenheitsmonat (erstmals also ab dem 2. Monat) um je einen Zwölftel kürzen.

Anders als bei der Fristerstreckung im Kündigungsfall verlängert sich durch eine reduzierte Arbeitsunfähigkeit (z.B. 50%) die "Schonfrist". Bei 50%-Arbeitsfähigkeit würde die Kürzung damit erst nach 4 Monaten zulässig (vgl. Streiff/vKaenel etc., Art. 329b OR, N6). Verschiedene Karenzfristen z.B. Unfall & spätere...

Marc F.
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