16. April 2024

Ferienguthaben bei verlängerter Kündigungsfrist?

Grüezi mitenand

Auf Grund von Krankheit hat sich die Kündigungsfrist eines Mitarbeiters (Kündigung durch uns im November 2023 per Ende Februar 2024, durch Sperrfristen Austritt nun Ende April 2024).
Er macht nun einen anteiligen Ferienanspruch für die Monate März und April geltend. Müssen wir dies gewähren auch wenn er seit Ende Januar zu 100% krankgeschrieben ist und die Lohnfortzahlung über KTG läuft?
Dann hätte er ein Ferienguthaben von 8 Tagen (bei 25 Ferientagen, prorata Januar - April) und ich dürfte ihm für zwei Monate kürzen, also abzüglich 4 Tage. Das heisst ich müsste ihm trotz so langer krankheitsbedingter Absenz noch 4 Ferientage ausbezahlen.
Ist das korrekt so? Danke für eure Inputs!

1 Antwort

Der Ferienanspruch wächst mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses (mit Ausnahmen, wie Blaumachen, UBU etc.). Wenn das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit bzw. Sperrfristen länger dauert, dann wächst entsprechend auch der Ferienanspruch. Dafür hat man die Kürzungsmöglichkeiten gemäss dem sehr schlecht formulierten Art. 329b OR.
Der Ferienanspruch Januar bis April beträgt 8...

Ronald B.
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