03. September 2026

Ferienbezug während Arbeitsunfähigkeit – Lohnabzug?

Wir haben einen Mitarbeiter, der seit dem 10.02.2026
krankgeschrieben ist. Per 31.10.2026 haben wir ihm gekündigt.

Vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit hat der Mitarbeiter zwei Ferientage bezogen. Während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit hat er weitere 18 Ferientage bezogen.

Da sein behandelnder Arzt ihn für diesen Zeitraum ausdrücklich als ferienfähig beurteilt und ihm sogar Ferien bzw. einen Erholungsurlaub empfohlen hat, gehen wir davon aus, dass diese 18 Ferientage regulär von seinem Ferienguthaben abgezogen werden dürfen. Dies wurde zudem von der Krankentaggeldversicherung akzeptiert; während des Ferienbezugs wurde die Auszahlung des Krankentaggeldes entsprechend ausgesetzt.

Vor diesem Hintergrund gehen wir davon aus, dass die während
dieser Zeit bezogenen Ferien als tatsächlich bezogene Ferientage gelten und entsprechend vom Ferienguthaben abzuziehen sind.

Die Frage stellt sich für uns nun insbesondere im Hinblick auf das Ende des Arbeitsverhältnisses: Sollte der Mitarbeiter aufgrund der bis zum 31.10.2026 bestehenden Arbeitsunfähigkeit mehr Ferientage bezogen haben, als ihm bis zum Austritt tatsächlich zustehen, stellt sich die Frage, ob die zu viel bezogenen Ferientage mit dem noch ausstehenden Lohn verrechnet bzw. davon abgezogen werden dürfen.

2 Antworten

Wenn der Arbeitgeber im Wissen um die Umstände (Feriensaldo, Austrittsdatum etc.) Ferienbezug anordnet, dann wird bei einem Überbezug das Verrechnen mit dem Lohn schwierig. Hat der Arbeitnehmer hingegen auf eigenen Wunsch und mit Genehmigung des Arbeitgebers zu viel Ferien bezogen, können diese mit dem Lohn verrechnet werden.
Aber: Wieso sollte der Arbeitnehme...

Ronald B.
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Ferienfähigkeit und KTG ist geregelt. Somit ganz normal als Bezogen abrechnen. Sollte dann ein Überbezug stattgefunden haben, weil man durch die Krankheit die Ferien kürzen darf, wären diese vom Lohn abzuziehen.

Kritisch erachte ich hier jedoch, dass man im Gesetz (Art. 329b Abs. 2 OR) immer von angebrochenen und vollen Monaten ausgeht. Wenn er nun in einem vollen Mona...

Peter Z.
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