31. August 2023

Datenschutz: besonders schützenswerte Daten?

Aktuell befassen wir uns vermehrt mit der konkreten Umsetzung des Datenschutzgesetzes ab 1.9.23. Nun kommen immer wieder konkrete Beispiele auf wo wir unsicher sind wie weit hier der Datenschutz geht. Aktuell sind dies bspw. folgende zwei Themen:

  • Das Administrationsteam eines Geschäftsbereiches wünscht eine Liste mit sämtlichen Geburtstagen.
  • In einer grösseren Abteilung mit drei Hierarchiestufen wünscht der übergeordnete Leiter genaue Informationen zu Krankheit oder Unfällen der betroffenen Mitarbeitenden, damit der die Betroffenen auch ansprechen könne und seine Führungsarbeit wahrnehmen könne.

Wie wird definiert, ob die Weitergabe von Daten wirklich für die “Umsetzung des Arbeitsvertrages” nötig ist oder nicht? Wie handhaben andere Unternehmen diese Anfragen von Linienvorgesetzten? Wo finden wir allenfalls genauere Informationen zur konkreten Umsetzung des Datenschutzgesetzes?

2 Antworten

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Lieder immer wieder ein Thema.

besonders schützenswerte Personendaten:

Daten über:

1.die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,

2.die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit,

3.Massnahmen der sozialen Hilfe,

4.administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;

Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden. Wen nun ein Mitarbeiter ein Personalstammblatt ausfüllt, damit HR den Lohn korrekt bezahlen kann und/oder die Ferien altershalber ermitteln kann, so ist der Zweck gegeben. Die Daten nun einem Vorgesetzten zu geben, wäre nicht im Sinne des Verarbeitungszweckes und damit nicht rechtens. Der Chef soll seine MA direkt anfragen, wenn er das wissen will und muss dann auch erklären, wozu er das braucht. (meine beiden Risikoberklärungen sind jeweils: “Aha, die Frau Meier fei...

Peter Z.
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Das revidierte Datenschutzrecht wird noch viele Unternehmen länger beschäftigen... In diesem Zusammenhang ein kleiner Hinweis auf die jünsten Kommentare bei onlinekommentar.ch sowie im besonderen dort zu Art. 62 revDSG.

Beste Grüsse, Marc

PS: wäre auch der Vorgesetzte ...

Marc F.
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