15. Oktober 2017

Darf eine Kündigung ohne Grund ausgesprochen werden?

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Ein wichtiges Prinzip des schweizerischen Arbeitsrechts ist die Kündigungsfreiheit. Es liegt im freien Willen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, ein Arbeitsverhältnis einzugehen und es wieder zu beenden. Es gibt jedoch eine wichtige Grenze der Kündigungsfreiheit: Eine Kündigung darf nicht aus missbräuchlichen Motiven erfolgen: Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie wegen einer Eigenschaft erfolgt, die der andern Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, ausser diese Eigenschaft steht in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigt wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb. Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, ausser diese Rechtsausübung verletzt eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtigt die Zusammenarbeit im Betrieb. Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie ausschliesslich deshalb ausgesprochen wird, um Ansprüche der andern Person aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln. Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie erfolgt, weil die andere Partei in guten Treuen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Man bezeichnet diesen Tatbestand auch als Rachekündigung. Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie wegen (schweizerischem) obligatorischem Militärdienst, Zivilschutzdienst oder Zivildienst erfolgt. Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie erfolgt, weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört, oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt. Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie erfolgt, während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn die Ko...
Alexandra M.
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