13. Februar 2026

BVG bei Arbeit auf Abruf?

Wie ist die korrekte Handhabung des BVG-Abzugs bei Aushilfen auf Abruf, insbesondere wenn zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der voraussichtliche Jahreslohn noch nicht bekannt ist?

Wie kann in solchen Fällen der Mindestjahreslohn gemäss BVG korrekt berücksichtigt werden?

Und wie geht man bei neu eintretenden Mitarbeitenden vor, für die noch kein Durchschnittslohn oder Referenzwert aus früheren Monaten vorliegt?

1 Antwort

Wie bei veränderten Arbeitsbelastungen, wo es wie du schreibst schwierig ist die Arbeitszeit zu bestimmen, muss man aber doch festhalten, dass ihr der Person eine Arbeitszusage mit einem gewissen Volumen macht. “Wir erwarten eine Arbeitsleistung von xx Prozent, welche an x Tagen zu erbringen ist”.

Das sollte der Person auch ermöglichen, festzustellen, ob das zu erzielende Einkommen ausreichend ist, oder ggfls. noch eine weitere Arbeitsstelle gesuc...

Peter Z.
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