28. April 2025

AUF im Zwischen- und Arbeitszeugnis bei Schlüsselstelle?

ein MA wurde nach befristeter Anstellung (Aug 2023 bis Apr 24) per 1.5.24 unbefristet angestellt. Es handelt sich um eine Schlüsselstelle 80%. Die Person wurde leider ganz plötzlich am 1.12.24 arbeits- und ferienunfähig. Es war lange unklar, wie lange die Person ausfällt. wir mussten mehrmals nachfragen und auch den aktuellsten Arztzeugnissen nachjagen. So, dass wir sie schliesslich auch verwarnen mussten, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Nach Ablauf der Sperrfrist plus 1 Monat “Schonfrist”, weil es eben eine Schlüsselstelle ist, haben wir gekündigt. Weil es nicht mehr möglich ist die Arbeit in dieser Funktion ohne eine Arbeitskraft zu überbrücken und nicht absehbar war, ob und wann der MA wieder zurückkommen kann. Nun dauert die AUF auch nach der Kündigung bis zum Austritt Ende Mai an. Wir möchten die Absenz im Zwischen- und dann im Abschlusszeugnis erwähnen. Wie machen wir das am besten unter diesen Umständen? Danke!

1 Antwort

Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob die Absenz im Arbeitszeugnis erwähnt werden darf.

Das Überschreiten einer Verhältniszahl “Dauer der Absenz gemessen an der Dauer des Anstellungsverhältnis” (hier 6:22) reicht nicht; auch scheint es in der Rechtsprechung keine solche fixe Verhältniszahl zu geben - weil es eben auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Wenn die Aussagekraft des Arbeitszeugnisses betreffend Leistung und Verhalten nicht von der Absenz wesentlich beeinflusst ist und wenn die Dauer der Absenz nicht einen signifikant falschen Eindruck betreffend der beim zeugnisausstellenden Arbeitgeber gesammelten Berufserfahrung vermittelt, sollte die Absenz m.E. nicht erwähnt werden.

Bsp. eines Umstandes: Wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die er schon bei früheren Arbeitgebern ausgeübt hat und bei der mit der Dauer des Anstellungsverhältnisses kaum zusätzliches nicht-betriebsspezifis...

Ronald B.
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