10. Oktober 2023

Arbeitszeit Geschäftsleitung?

Grundsätzlich ist die GL gemäss Arbeitsgesetz nicht verpflichtet, ihre Arbeitszeiten zu erfassen. Wie ist das, wenn vertraglich vereinbart ist, dass egal welche Stufe die Arbeitszeit erfasst wird, gilt für die GL dann auch das Sonntagsarbeitsverbot und das Nachtarbeitsverbot ohne Bewilligung oder spielt das keine Rolle? Ende Jahr werden 50 Stunden gemäss Vertrag abgegolten. Ich denke hier auch an die Fürsorgepflicht, wenn ein GL-Mitglied während 9 Monaten bereits mehrmals am Sonntag gearbeitet hat und auch Wöchentlich 1-2 zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr arbeitet und dies alles ist im Zeitsystem erfasst.

2 Antworten

Wenn Betrieb und Arbeitnehmer dem Arbeitsgesetz unterstellt sind (und keine Ausnahmen bestehen; ArGV2), dann gelten dessen Regeln (inkl. Sonntags- und Nachtarbeits-Verbot) auch für die “GL”.

Gemäss Art. 3 lit. d ArG ist das Gesetz u.a. zwar nicht anwendbar auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben. Dennoch muss der Arbeitgeber auch bei diesen Arbeitnehmern den Gesundheitsschutz sicherstellen (Art. 3a ArG i.V.m. Art. 6 ArG).
Zudem: Nicht jedes GL-Mitglied in jedem Betrieb übt eine höhere leitende Tätigkeit im Sinne des Gesetzes aus! Definiert ist höhere leitende Tätigkeit wie folgt (Art. 9 ArGV1): “Eine höhere leitende Tätigkeit übt aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Stru...

Ronald B.
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Schau mal im Arbeitsgesetz. Art. 73a.

Auch wenn sie keine Unterstellung haben, gelten gewisse Regeln. Welche sie jährlich bestätigen müssten.

Verkaufe es als Vorbildfunktion...

Oder ändere das Reglement, so dass sie nicht registrieren müssen.

Liebe Grüsse

Peter

Ergänzung:

ist es für die GL verboten am Sonntag zu arbeiten? Für Art. 73a benötigt man unter anderen einen GAV. Darin ist dann ge...

Peter Z.
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