14. Oktober 2020

Arbeitsplatzbezogene AUF?

Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit .

Eine Mitarbeiterin ist krank. Der Arzt attestiert der Mitarbeiterin eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit.

Die Mitarbeiterin ist, nachdem sie 10 Tage Ferien bezogen hat, weiterhin krank geschrieben. Sie besucht jedoch weiterhin eine Weiterbildung und engagiert sich auch ehrenamtlich für diverse Vereine. Die Mitarbeiterin will nun ihr Arbeitsverhältnis kündigen, da sie sich am Arbeitsplatz nicht wohl fühlt. Darf sie weiterhin krankgeschrieben werden bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist? Kann allenfalls der AG die AN zwingen zur Arbeit zu gehen bis zur ordentlichen Kündigungsfrist ? Die AN will nicht mehr an ihrer Arbeitsplatz zurückkehren. Es ist ihr unwohl in der Firma und beklagt sich über Schwindelanfälle.

4 Antworten

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Wenn ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann, ist eine Rückkehr allenfalls möglich. Dies würde ic...

Andrea H.
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Neben dem bereits geschriebenen....

Ich hatte mal einen ähnlichen Fall, nachdem neue Teppiche im Büro verlegt wurden. Schwindel, Kopfweh.

Die Messungen der Luft hat keine Resultate erbracht, was aber nicht hiess, dass die neuen Teppiche und der Klebstoff nicht doch Gase absonderten. Oder sie sich das eingeredet hat, und somit psychisch ein Problem bekam.

Da kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden konnte, wurde das Arbeitsverhältnis gekündet.

Bei euch wäre also zu prüfen, was zu Schwindel führen könnte und was sich verändert hat, so dass es dazu kam. (Teppiche, Malerarbeiten, neuer Funkmast in der Nähe,...)

Vielleicht ist es aber einfach eine Schutzbehauptung und d...

Peter Z.
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Wenn die Mitarbeiterin kündigen will, gibt es keinen Grund, weshalb sie das nicht tun dürfte. Auch wenn sie vom Arzt als arbeitsunfähig beurteilt wird. Die Sperrfristen von Art. 336c OR gelten nur für den AG.

Nicht ganz unproblematisch sind die erwähnten "Ferien" - es stellt sich die Frage, ob diese angerechnet werden können oder nicht. Jedenfalls ist ein Ortswechsel während einer Arbeitsunfähigkeit nicht per se suspekt. Solche "Ferien" dürften vom Ferienguhaben nicht abgezogen werden.

Grundsätzlich ist die ärztliche Beurteilung zu respektieren. Falls es Zweifel an den Feststellungen des behandelnden Arztes geben sollte, so steht dem AG die Möglichkeit der Beurteilung durch den eigenen - oder besser noch - durch den Vertrauensarzt der Krankentaggeld-Versicherung...

Marc F.
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