01. Juli 2026

Arbeitseinteilung bei Teilarbeitsunfähigkeit?

Hallo zusammen
Ein Mitarbeitender ist aufgrund einer koronaren Erkrankung seit längerer Zeit und voraussichtlich bis zur geplanten Operation zu 50% arbeitsunfähig geschrieben. Das ärztliche Attest enthält keine weiteren Angaben zu den gesundheitlichen Einschränkungen oder zur möglichen Arbeitsgestaltung. Zusätzlich kommt es in unregelmässigen Abständen zu teilweise mehrtägigen 100%-igen Arbeitsausfällen.

Der Mitarbeitende möchte weiterhin ganze Tageseinsätze leisten, jedoch sicherstellen, dass die monatliche Arbeitsleistung insgesamt 50% des Pensums nicht überschreitet.

Wie ist diese Situation aus Sicht der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu beurteilen? Welche Verantwortung trägt der Arbeitgeber hinsichtlich einer möglichen Überlastung des Mitarbeitenden?

Zudem stellt sich die Frage, wie die Situation im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie versicherungsrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist. Ist es zulässig bzw. empfehlenswert, dass ein Mitarbeitender trotz einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit einzelne volle Arbeitstage leistet, solange die Gesamtleistung nicht über 50% liegt?

Aufgrund einer HR-Empfehlung wurde dem Mitarbeitenden mitgeteilt, dass er sich nicht überlasten oder übernehmen solle und dass die bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ohne weitere Einschränkungen) grundsätzlich bedeute, dass die Sollarbeitszeit maximal zur Hälfte geleistet werden sollte.

Daraufhin reichte der Mitarbeitende für den Folgemonat ein neues ärztliches Attest ein mit dem Vermerk: „9 Stunden pro Tag möglich (50%)“. Die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit beträgt hier bei einer 6-Tage-Woche 42 Stunden bzw. 7 Stunden pro Tag.

Wie beurteilt ihr diesen Fall? Welche konkrete Empfehlung kann und darf HR gegenüber dem Mitarbeitenden und der Führungskraft aussprechen? Gibt es aus eurer Sicht Punkte, die besonders hinsichtlich Fürsorgepflicht, Versicherung oder Arbeitsrecht beachtet werden sollten?

1 Antwort

Die ursprüngliche Haltung von HR war gut vertretbar:

  • Das erste Attest enthielt keine Angaben zur Arbeitsorganisation.
  • Bei einer koronaren Erkrankung und wiederkehrenden Totalausfällen ist Zurückhaltung angebracht.
  • Der Arbeitgeber darf und muss auf die Vermeidung von Überlastung achten.

Nach Einreic...

Ronald B.
0 Bewertungen

Schließen