08. November 2023

Arbeit auf Abruf bei Promotoren?

Hallo zusammen

Wir beschäftigen viele Promotoren, welche situativ für diverse Anlässe für uns tätig sind. Aktuell sind wir am überlegen, welche Verträge für diese Berufsgruppe am geeignetsten ist. Da wir auf die Promotoren in gewisser Weise angewiesen sind, weil die Einsätze für unsere Kundschaft getätigt werden müssen, wollen wir die Promotoren dazu verpflichten, nicht kurzfristig abzuspringen. Kann man eine Pauschale in die Verträgen reinnehmen, welche vom Lohn abgezogen wird, wenn sie die vereinbarten Einsätze nicht wahrnehmen? Wir sind keinem GAV unterstellt und würden uns in Punkto Kündigungsfristen und Lohnfortzahlung nach dem OR richten. Oder gibt es da allenfalls eine andere Möglichkeiten?
Vielen Dank für eure Hilfe und lieber Gruss

2 Antworten

Akzeptiert durch Author

Arbeit auf Abruf hat, neuerer Rechtsprechung sei Dank, mittlerweile ihre Tücken (vgl. https://www.zhaw.ch/storage/sml/institute-zentren/zur/upload/Artikel_Arbeit_auf_Abruf.pdf).

Ein paar “unausgegorene” Ideen:

  • Je nach Situation, die ich nicht kenne, könnte man die Arbeitnehmer allenfalls zu einem sehr tiefen Beschäftigungsgrad im Monatslohn anstellen, sodass jeder Einsatz bedeuten würde, dass Überstunden geleistet werden müssten. Diese Überstunden würden dann so grosszügig entgolten (diesbezüglich ist man ja sehr frei; Art. 321c Abs. 3 OR), dass es im Schnitt über die Zeit für beide Parteien stimmt.
  • Oder man vereinbart ein Bonussystem in dem Sinne, dass bei entsprechendem Verhältnis zwischen den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Einsätzen zu d...
Ronald B.
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Ich habe allerdings noch eine Frage:

  • Weshalb siehst du die Klausel mit der Konventionalstrafe (pauschaler Lohnabzug) eher kritisch? Da wir dir Einsatzpläne unseres Kunden für das nächst...
XX X.
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