Abzug Minusstunden im Reglement
Ich weiss, das Thema wurde schon in anderen Feeds besprochen. Leider habe ich die Antwort auf meine Frage nicht gefunden.
Beim überarbeiten unserer Reglemente bin ich darauf gestossen, dass das GLZ-Konto Ende Jahr auf 0 sein sollte. Minus-Stunden werden mit Ferien oder Lohnabzug verrechnet.
Ferien ist klar und werden nicht abgezogen, das werde ich im neuen Reglement so auch nicht schreiben.
Wir hatten aber bei uns in der Abteilung die Diskussion ob das mit den Minusstunden korrekt ist wenn es im Reglement steht.
Eine Mitarbeiterin ist der Meinung, nur selbstverschuldete Minusstunden und die muss man dann beweisen, sonst kein Abzug.
Andere Mitarbeiterin sagt, wenn es so im Reglement steht und Vertragsbestandteil ist, ist es in Ordnung.
Ich war immer der Meinung, dass wenige Firmen beweisen können, das die Mitarbeitenden die Minusstunden selbst verschuldet haben, wir diese nicht abziehen. Bei sehr hohen Minusstunden habe ich das jeweils so gehandhabt, dass wir mit dem Mitarbeitenden und dem Vorgesetzten ei Gespräch geführt haben und in einer Gesprächsnotiz festgehalten haben das diese selbstverschuldet sind und wie wir das vom Lohn abziehen (Existenzminimum). Diese Notiz unterschreiben dann alle beteiligten.
Das geht gut bei einem Austritt.
Aber die Minusstunden werden ja auch jedes Jahr im Januar vom Lohn abgezogen.
Darf man das? Oder sollten die Vorgesetzten die Mitarbeitenden darauf hinweisen, dass diese Stunden im neuen Jahr, z.B. bis März abgebaut werden sollen?
1 Antwort
Ob Ende Dezember oder Ende März der Stichtag für den Abzug ist, spielt (falls keine grossen saisonalen Schwankungen vorkommen) keine Rolle - man würde das Problem einfach um drei Monate verschieben.
Wenn bei einem Arbeitnehmer regelmässig Minusstunden vorzufinden sind, sollte man sich als Arbeitgeber Gedanken darüber machen, ob der richtige Beschäftigungsgrad vereinbart wurde und/oder ob die Arbeitsorganisation Optimierungsbedarf aufweist.
Wie bei vielen Dingen sind die Interessen des Arbeitgebers und jene des Arbeitnehmers auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (Gleitzeit, Jahresarbeitszeit etc.) divergent: Der Arbeitgeber möchte, dass dann gearbeitet wird, wenn (viel) Arbeit vorhanden ist, und dann frei genommen wird, wenn keine/wenig Arbeit vorhanden ist. Der Arbeitnehmer hingegen möchte dann frei nehmen, wenn er in seiner Freizeit etwas vor hat (schliesslich wurden flexible Arbeitszeiten ja als Benefit propagiert...).
Der Arbeitgeber ist eingeschränkt durch Art. 324 OR (Annahmeverzug des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmer...