11. April 2024

Absenz im Monatslohn zwingend bezahlt (Art. 329 Abs. 3 OR)?

Ist die ausserordentliche Freizeit infolge Heirat, Todesfall etc. im Monatslohn in jedem Fall als “Bezahlte Absenz” auszurichten oder kann dies schriftlich (im Vertrag/Reglement) wegbedungen werden. Sprich, die Zeit wird zur Verfügung gestellt, der Mitarbeitende muss dafür jedoch Ferien beziehen oder seinen Mehrstundensaldo abbauen. Falls die Lohnfortzahlung zwingend ist, wo steht das genau? Und wieso nur beim Monatslohn? Es gibt auch Stundenlöhner mit einem 100%-Pensum.

1 Antwort

Es muss, wie so häufig, unterschieden werden: Ist die Arbeitsleistung unzumutbar (z.B. Tod des Partners oder eigener Kinder, eigene Heirat, Arztbesuch bei akuten Beschwerden) greift Art. 324a OR. Wäre die Arbeitsleistung zumutbar trotzdem es sich um eine dringende persönliche Angelegenheit handelt (z.B. Heirat/Tod eines entfernteren Verwandten, Behördengang) greift Art. 329 Abs. 3 OR.
Die Gewährung von ausserordentlicher Freizeit (Art. 329 Abs. 3 OR) ist nur dann angezeigt, wenn die Angelegenheit nicht in der ordentlichen Freizeit erledigt werden kann. Dies hängt wiederum vom geltenden Arbeitszeitmodell und vom vereinbarten Beschäftigungsgrad ab - und von den Öffnungszeiten von Ämtern/Behörden oder dem Terminkalender von Ärzten.
Eine Lohnfortzahlungspflicht bei ausserordentlicher Freizeit (Art. 329 Abs. 3 OR) besteht dann, wenn sie vereinbart (EAV, GAV, NAV) oder üblich (Art. 322 OR) ist. Es ist üblich, d...

Ronald B.
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