26. Juli 2023

Ablehnung des Betriebsüberganges durch Arbeitnehmende nach Art. 333 OR in der Praxis?

Laut Art. 333 Abs. 2 OR besagt:

„Bei Ablehnung des Überganges wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Ver­trages verpflichtet.“

Wenn Arbeitnehmende (AN) den Betriebsübergang schriftlich ablehnen, muss dann diese spezielle Art der Kündigung vom Arbeitgeber schriftlich mit dem Datum des Vertragsendes bestätigt werden, da ja das übliche Kündigungsschreiben des AN fehlt? Ist es richtig, dass aus rechtlicher Sicht der AN das Arbeitsverhältnis gekündigt hat?

1 Antwort

Akzeptiert durch Author

Es scheine gerade alle in den Ferien zu sein...

Die schriftliche Ablehnung der Mitarbeitenden tritt an die Stelle einer schriftlichen Kündigung.

Die Kündigung muss generell nicht bestätigt werden, da sie ja - sofern nicht anders schriftlich abgemacht ist - auch mündlich gelten würde.

Trotzdem würde ich es bestätigen und auch ein Bedauern aussprechen. Wer weiss...

Und ja, die Aufhebung kommt vom Mitarbeitenden, somit hat er gekündet. Was ganz wichtig ist, wenn er arbeitslos wird. Er wird dann Einstelltage haben.

Hilft das weiter?

LG

Peter

PS: einige Merkpunkte:

  1. Wie lange gelten die alten Reglemente/Recht weiter? (in der Regel zwei Jahre, zumindest wird das häufig so abgemacht)
  2. Was pass...
Peter Z.
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