47a BVG - Trennung in gegenseitigem Einvernehmen?
Ist es richtig, dass bei Ü58, Trennung im gegenseitigen Einverständnis, eine Weiterversicherung in der PK möglich ist? Also Art 47a BVG greift obwohl es keine Arbeitgeberkündigung ist? Wer hat das schon gehabt - wie ist damit umzugehen? Dankeschön
1 Antwort
Grüezi 
Nach Art. 47a BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) ist seit dem 1. Januar 2021 die Weiterversicherung in der bisherigen Pensionskasse möglich, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 58. Altersjahr „vom Arbeitgeber aufgelöst wird“.
Doch was gilt bei einer „Trennung im gegenseitigen Einvernehmen“?
Der Gesetzgeber hat den Wortlaut bewusst offen gehalten. Laut Botschaft des Bundesrates und verschiedenen Fachkommentaren** kann eine Beendigung „im gegenseitigen Einvernehmen“ unter Art. 47a BVG fallen – sofern sie faktisch auf eine arbeitgeberseitige Initiative zurückgeht (z.B. wenn der Arbeitgeber den Anstoss gibt und die Auflösung einvernehmlich ausgestaltet wird).
Das bedeutet für die Praxis:
- Wenn die Trennung nicht „aus eigenem Wunsch“ des Arbeitnehmenden erfolgt, sondern weil der Arbeitgeber sie anregt oder die Initiative ergreift, ist eine Weiterversicherung nach 47a BVG möglich, auch wenn formal ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.
 - Entscheidend ist die Initiative. Nur bei einer reinen Eigenkündigung des Arbeitnehmenden (d.h. ohne jeden Impuls des Arbeitgebers) greift Art. 47a BVG nicht.
 
Wortlaut Gesetzestext (Art. 47a BVG):
„Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach vollendetem 58. Altersjahr auf, kann sich die versicherte Person bei...