05. April 2018

Gibt es eine Regelung zur Kostenübernahme der Arbeitsbewilligung?

Ist ein Unternehmen (gesetzlich) verpflichtet, die Kosten für folgende Bewilligungs-Situationen zu unternehmen:

  • Neubewilligung bei Stellenantritt (L/B/G)
  • Verlängerung (L/B/G)
  • bei Umzug des Mitarbeitenden in einen anderen Kanton oder ins Ausland (L/B/G)
  • Erneuerung der C-Bewilligung

und falls nicht, was sind so die gängigen Regelungen in Euren Unternehmen? Habt Ihr Eventuell eine niedergeschriebene Regelung, die ich als Vorlage nehmen könnte um dies bei uns auch schriftlich fest zu halten.

Wie sieht es aus im Hinblick auf Familienangehörige unseres Angestellten, müssen wir für die Bewilligungen ebenfalls aufkommen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

2 Antworten

Ich bin keine Expertin, habe aber kurz etwas recherchiert. Ich empfehle Ihnen aber, falls Sie hier auf HR Cosmos keine passenden Antworten erhalten, sich an entsprechende Fachpersonen zu wenden (Anwälte und andere Beratungsunternehmen, die darauf spezialisiert sind. Mir ist z.B. bekannt, dass die Kanzlei Suter Howald in Zürich auf Migrationsrecht spezialisiert ist). Zudem empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrer Frage bezüglich Kostentragung an da die zuständige Behörde zu richten. Die geben meistens sehr hilfsbereit Auskunft. Im Kanton Zürich ist das z.B. das Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Generelle Vorbemerkung: Je nach Stelle macht es Sinn, wenn man in der Stellenausschreibung darauf hinweist, dass man nur Bewerbungen von Personen akzeptiert, die über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen. Unter Umständen will man diese Einschränkung aber nicht machen, weil es sich um eine Expertenposition handelt, für die kaum Bewerber gefunden werden.

Ein weiterer Tipp ist der Vermerk im Arbeitsvertrag, dass die Verbindlichkeit des Arbeitsvertrags das Vorliegen einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bedingt. Es kann sonst unabhängig von der Kostentragungspflicht die Situation eintreten, dass man einen gültigen Arbeitsvertrag mit einer Person hat, welche aber nicht (mehr) über die erforderliche Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung verfügen. Man riskiert hier, dass man weiterhin Lohn zahlen muss, die Person aber nicht vor Ort in der Schweiz ihre Arbeit leisten kann.

Wenn es sich um einen Bewerber aus einem Drittstaat handelt, hat gemäss Art. 11 Abs. 3 AUG der Arbeitgeber die Arbeitsbewilligung zu beantragen. Damit ist der Arbeitgeber Gesuchsteller, so dass auch er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Siehe auch hier der Hinweis ...

Caroline K.
3 Bewertungen

Trotz der guten Lösung und der vielen Kommentaren erlaube ich mir eine Zusammenfassung um die rechtliche Frage zu klären. Es liegt an der Firma hier andere Kostenübernahmen zu erlauben.

  • Neubewilligung bei Stellenantritt (L/B/G) Wer die Bewilligung beantragen muss, hat die Kosten zu tragen.
  • Verlängerung (L/B/G) Ist Sache des Bewilligungsinhabers, somit hat er die Kosten zu tragen.
  • bei Umzug des Mitarbeitenden in einen anderen Kanton oder ins Ausland (L/B/G) Entweder ist der Umzug nicht zu melde...
Peter Z.
1 Bewertung

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