26. November 2018

Ueberzeit-Berechnung-/Auszahlung bei unterjährigem Austritt?

Hallo allerseits und guten Start in die Woche!

Frage: wenn im Arbeitszeitreglement steht:

"Angeordnete Überzeit bis zu 60 Stunden im Jahr kann durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Falls dies nicht möglich ist, wird sie ohne Zuschlag ausbezahlt. Angeordnete Überzeit ab der 61. Stunde pro Jahr wird mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt. Die Auszahlung des Zuschlages erfolgt im Januar des Folgejahres, oder bei Austritt des Arbeitnehmers."


....werden dann die Ueberzeitstunden anteilsmässig gerechnet? Also z.B. bei Austritt im Juni, Kompensation von 30 Stunden (oder Auszahlung ohne Zuschlag) und ab der 31. statt 61. Stunde mit Zuschlag?

Vielen Dank und Grüsse

Marcella

1 Antwort

Guten Tag Marcella

Nein, die Überzeitstunden werden nicht anteilmässig gerechnet, wenn der AN im Juni aus dem Unternehmen austritt. Es gelten immer die 60 Überzeitstunden pro Jahr als Messlatte. Der AG hat die Möglichkeit, für diese ersten 60 Überzeitstunden pro Jahr eine andere Lösung zu vereinbaren als ein finanzieller Zuschlag von 25%, dieser ist erst ab der 61. Überzeitstunde zwingend. Dies wurde von Ihrem Unternehmen getan. Jedenfalls sind die 60 Stunden fix, unabhängig davon wann ein AN das Unternehmen verlässt.

Achtung: Überzeitstunden sind auch Überst...

Roy L.
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