24. September 2018

Familienzulagen: Inwieweit ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anspruchsberechtigung zu prüfen?

Abgesehen von der trivialen Prüfung, wie z.B. Geburtsurkunden oder Ausbildungsbestätigungen, in wie weit ist der Arbeitgeber in der Pflicht, Sachverhalte zu prüfen wie z.B.

  1. Wegzug eines Kindes ins Ausland,
  2. Kind macht Ausbildung im Ausland, hat aber weiterhin Wohnsitz in der Schweiz,
  3. Kind hat Ausbildung abgeborchen,
  4. Kind wohnt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt,
  5. etc.

Wir hatten angefangen, dies einmal jährlich bei Mitarbeitern mit Kindern abzufragen, aber sind unschlüssig, ob wir es weiterführen sollen.

Können wir uns auf den Standpunkt stellen, dass es Pflicht des Mitarbeiters ist, uns diese Infos zu liefern?

Danke für Eure Antworten,

Grüsse

Marcella

3 Antworten

Da haben wir ja schön kontroverse Meinungen.

Zuerst einmal musst du unterscheiden ob du eine delegierte Fallführung hast oder nicht. Sprich, habt ihr mit der FAK abgemacht, dass ihr die Fälle selber prüft (und dafür weniger Prozente abliefern müsst).

In diesem Fall wäre die Verantwortung bei euch und ihr könnt euch nur mit den von Christine genannten Mitteln (Formular mit Hinweis, Merkblatt unterschrieben zurück, usw. ) entlasten. Passiert euch was, wenn der MA mal was nicht meldet? Nein, ich möchte nicht gleich von Betrug ausgehen, wenn ein MA einen Fehler macht. Innerhalb von 5 Jahren kann man das ja alles wieder korrigieren. (AHV Revision alle vier Jahre, wenn du Glück hast längere Intervalle bis 8 Jahre möglich)

Ist die Fallführung bei der FAK, so seid ihr aus dem Schneider. D...

Peter Z.
1 Bewertung

Können wir uns auf den Standpunkt stellen, dass es Pflicht des Mitarbeiters ist, uns diese Infos zu liefern? JA

Zudem unterschreibt der Mitarbeiter (Bezüger) bei der Ausbildungsbestätigung, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückgefordert werden und dass er sich durch unwahre...

Christine M.
1 Bewertung

Auf alle Fälle weiter prüfen. Die AHV delegiert diese Verantwortung auf den Arbeitgeber. Schliesslich muss dieser bei der jährlichen Salärmeldung die ausbezahlten Kinderzulagen aufführe...

Jürg S.
2 Bewertungen

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