26. Juli 2018

Verlängerung der Kündigungsfrist bei Arbeitsunfähigkeit - Muss ein Arztzeugnis vorliegen?

Guten Tag zusammen

Wir haben einer Mitarbeiterin gekündigt. Sie war nun einen Tag arbeitsunfähig, jedoch hat sie uns dafür kein Arztzeugnis vorgelegt. Wir haben bei uns die Regel, dass bei einer Absenz von drei Tagen und mehr ein Arztzeugnis vorzulegen ist. Nun meine Frage, verlängert sich die Kündigungsfrist nur bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit oder doch nicht? Vielen Dank für eure Antworten.

2 Antworten

Bei der Regelung, wonach erst ein Arztzeugnis nach einer Absenz von mehr als drei Tagen vorliegt, verzichten Sie als Arbeitgeberin nicht darauf, ein solches auch bei kürzeren Absenzen verlangen zu können. Die Arbeitnehmerin ist auf Weisung der Arbeitgeberin hin verpflichtet, ein solches beizubringen.

Dies führt zu folgendem Ergebnis:

Die Kündigungsfrist verlängert sich leider - selbst wenn Sie als Arbeitgeberin nachträglich kein Arztzeugnis verlangt haben - bloss bei einem Krankheitstag um einen weiteren Monat.

In der Regel ist es ratsam, zuerst das Arbeitsver...

Pascal D.
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Hallo

Hier mal ein guter Artikel: http://www.20min.ch/community/dossier/geldratgeber/story/25832939

Darin steht, man darf immer ab dem ersten Tag verlangen.

Schwierig ist natürlich im Nachhinein, wenn der Mitarbeiter nicht beim Arzt war und daher nun kein Attest hat.

Ich denke man könnte hart bleiben und ihr nicht glauben, denn ich finde gerade in der Kündigungsfrist sollte der Mitarbeiter vorher selbst wissen, dass es sein kann, dass man ihm das nicht glaubt, das er krank war. Nachweispflicht liegt beim MA. Aber: manche wissen gar nicht, dass sich die KF verlängert!

Einfach mal nachfragen, was sie zur Verlängerung meint und dann entsprechend reagieren.

Ob sich eine Konfrontation lohnt, ist aber immer davon abhängig was es für ein MA war: gut oder schlecht. Im Zweifelsfall wird die Dame dann halt nochmals krank (mit Zeugnis) :-). Falls du glaubst, sie hat es bewusst gemacht, würde ich aber in jedem Fall ein Schreiben aufsetzen und schreiben, dass ihr sie (mit Bezug auf Reglement Art. xxx) beim nächsten Krankheitsfall zum Vertrauensarzt schickt. Und natürlich dass sich Ihre Pflichten als Arbeitnehmer zu guter Leistung und gutem Verhalten mit d...

Christiane W.
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