09. Juli 2018

Bezahlte Kurzabsenzen - Ende der Lohnfortzahlung. Wie handhabt Ihr dies?

Guten Tag

Es kommt vor, dass MA, welche sich nicht mehr in der Lohnfortzahlung befinden (z.B. wegen Krankheit), dazu noch ein Ereignis haben, welches eine bezahlte Absenz nach sich ziehen würde (z.B. Hochzeit).

Welche der "Meinungen" würdet Ihr vertreten:

die Lohnfortzahlung ist beendet, somit können keine bezahlten Absenzen wie Hochzeit, Teilnahme an Trauerfeier, Umzug usw. geltend gemacht werden. Falls die Person weiterhin arbeitsunfähig ist aus dem Grund, welcher zum Ende der Lohnfortzahlung geführt hat, wird dies über die Krankentaggeldversicherung "bezahlt" und als (Krankheits-)Absenz eingegeben.

es entsteht mit dem jeweiligen "Anlass" eine neue Lohnfortzahlung (für die Dauer des Anlasses) und somit werden die Tage bezahlt gegeben. Die entsprechenden Tage werden als bezahlte Absenz eingegeben und der Krankentaggeldversicherung gemeldet, damit diese nicht doch ein Taggeld bezahlen.

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!

3 Antworten

Die gesetzlich geregelte Lohnfortzahlungspflicht beinhaltet alle Absenzen, welche ohne Verschulden des Arbeitnehmers zustande kommen und nur ihn betreffen (bsp. betrifft Stau einen grösseren Personenkreis, weswegen hier der Arbeitnehmer das Risiko selber trägt). Für alle diese Absenzen gilt die Lohnfortzahlungspflicht kumuliert pro Dienstjahr.

Aber Achtung: zum Lohn zählen hier nicht nur der "normale" Lohn sondern auch andere fixe und variable Lohnbestandteile wie Provisionen.

Die gesetzliche Regelung stellt aber ein Mindestmass dar. ...

Sabrina N.
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wie sieht die rechtliche Situation aus.

Lohnfortzahlung ist erschöpft und lebt nur wieder bei einem neuen Dienstjahr erneut auf. Art 324a OR.

Somit sind die in Reglementen geregelten "bezahlten" Absenzen nicht Auslöser für eine Lohnzahlung.

Grundsätzlich könnte man auch anführen, dass Lohn nur gegen Arbeit bezahlt wird.

Bei Krankentaggeldversicherungen ist es unerheblich, ...

Peter Z.
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Ich würde sagen, dass es keinen Lohnanspruch gibt, da die Lohnfortzahlungspflicht beendet ist. Falls eine KTG-Versicherung einspringt ergibt sich der Anspruch auf Vergütung in Folge der Taggeldleistungen. Es besteht ein Anspruch auf Gleichwertigkeit: Taggelder von 80% des Lohnes während 720 Tagen gelten als gleichwertig wie die gesetzliche Lohnfortzahlung, welche zwar 100% Lohn vorsieht, jedoch für eine viel kürzere Zeitspanne.

Ein Lohnanspruch besteht nur dann, wenn es vereinbart oder üblich ist. Für Arbeitnehmende im Monatslohn ist es üblich, dass für diese Abwesenheiten der Lohn bezahlt wird, d.h. es erfolgt keine Kürzung des Monatslohnes.

Bei Arbeitnehmende...

Trudi M.
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