11. Juni 2018

Arbeitszeugnis - Schlusssatz anderer Beendigungsgrund als in Wirklichkeit angeben?

Eine Mitarbeiterin wurde die Kündigung infolge mangelnder Sozialkompetenz und wiederkehrendem Fehlverhalten gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten mitgeteilt. Nun wünscht die Mitarbeiterin, dass sie ein Zwischenzeugnis erhält und dass wir aus wirtschaftlichen Gründen ihr Arbeitsverhältnis per Datum x auflösen. Wie wir ja alle wissen, soll ein Arbeitszeugnis vollständig, wahrheitsgetreu, wohlwollend und klar formuliert sein. Wenn ich nun aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen schreiben würde, beisst sich das aus meiner Sicht mit dem Codex wahrheitsgetreu. Natürlich möchte ich ihr das berufliche Fortkommen nicht erschweren, dennoch finde ich es nicht richtig. Wie seht ihr das? Habt ihr einen Lösungsvorschlag für mich?

3 Antworten

An einem Arbeitsrechtskolloqium der ZGP habe ich beim Thema Zeugnis diese Frage gestellt. "Es gibt in der Schweiz die Sachbearbeiterhaftung. Sind in der Rechtssprechung Fälle bekannt, in denen man ein Unternehmen auf Schadenersatz vergeklagt hat, weil das Arbeitszeugniss ein sogenanntes Gefälligkeitszeugnis war. Wesentliches wurde nicht erwähnt, weshalb der neue AG zu Schaden kam. "

Antwort: "Aktuell gibt es hierzu keine bekannten Fälle, obwohl dieses durchaus möglich wäre zu klagen.".

Auf "unseren" Fall bezogen heisst das nun, dass keinesfalls auf die Forderung "Wirtschaftliche Gründe" eingegangen werden darf.

Der Schlusssatz kann in der Tat so wie von Frau Müller beschrieben kurz ausfallen und keinen Gr...

Peter Z.
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Grundsätzlich sollte man bevor eine Kündigung ausgesprochen wird bereits Standortgespräche, Zielvereinbarungen, MAGs, Verwarnungen usw. in schriftlicher Form getätigt haben. Somit hätte man bereits Dokumente für eine eventuelle Beweislage, falls es zu einem Gerichtsfall kommt. Auch kann man das "schlechte" Zeugnis jederzeit begründen. Ich bin der Meinung, dass das Zeugnis wahrheitsgetreu sein sollte. Ich betone die guten ...

Christine M.
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Wie bereits korrekt ausgeführt worden ist, muss ein Arbeitszeugnis vollständig, wahrheitsgetreu und wohlwollend formuliert sein.

Unabhängig von der Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen der Mitarbeiterin hat diese Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist zugleich verpflichtet, ein den Tat...

Pascal D.
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